1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.
2. Der Mieter hat das KFZ in demselben Zustand zurückgeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für die Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Bei den durch die Teilkasko abgedeckten Gefahren (unter andrem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.)im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. Ist die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung. Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt. Weiter haftet der Mieter in jedem Fall unbeschränkt bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens , bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahrtüchtigkeit und allen anderen Fällen , in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist, ferner bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten oder Obliegenheiten nach Ziffer II.3.,4.,5. oder VI., es sei denn, die AKB sehen trotz der Pflichtverletzung Versicherungsschutz vor.
4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten (Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängigkeit ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbart Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen.
5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenstände frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.