Vermietbedingungen (AGB)

Finden Sie hier alle Mietbedingungen zu unserer Autovermietung.

Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

Für mit unseren Kunden (nachfolgen „Mieter“ genannt) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind , sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Das Fahrzeug und seine Benutzung

1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des Vermieteten Fahrzeugs (Kfz) an, dass es sich mitsamt Zubehör in verkehrsicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberen Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat.

2.
Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblichen Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften , insbesondere der Straßenverkehrsordnung (bei LKW- Anmietung: des Güterkraftverkehrgesetzes), und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige Belastung usw.) benutzen.

3.
Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahren oder von Berufsfahrern des Mieters , die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebarauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.

4. Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden. Das Kfz darf nicht untervermietet werden . Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat , darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübung, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr, zum abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.

5. Das Kfz darf nur gemäß den Bedingungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen von LKW sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Kfz ist untersagt.

6. Vorbestellung von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereit zu halten.

7. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beiträge an den Vermieter :

a. den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den umseitig aufgeführten Sätzen;

b. wenn vereinbart , Gebühren für die Vollkaskoversicherung, die Insassenversicherung sowie die Eintragung weitere Fahrer, und zwar jeweils zu den aufgeführten Sätzen sowie gegebenenfalls Rückführungsgebühren;

c. Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank;

d. Alle auf die Positionen a) und c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Mieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen;

e. Alle Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter entstehen Der Vermieter kann vor Übergabe des KFZ eine Vorzahlung bis zur Höhe einer Monatsmiete, mindestens jedoch 100€ verlangen.

III. Versicherung

1. Für das KFZ bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung, auf Anfrage Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.

2.
Nur auf schriftlichen Wunsch des Mieters wird auf dessen Kosten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und/oder eine Insassenunfallversicherung. Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.

IV. Pflichten des Vermieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, das KFZ pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das KFZ an sicheren Ort abzustellen. Die Schlüssel des KFZ sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.

2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das KFZ zu sichern und zu bewachen.

V. Reparatur

1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten, wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäßer Behandlung des KFZ durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfe (Fahrer und andere) beruht. Hat der Vermieter die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor beginn der Reparatur- wenn mit Kosten von mehr als € 25 (ohne Mehrwertsteuer) zu rechnen ist- zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für die ihm nachgewiesene unbedingt notwendigen Reparaturen zu erstatten. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.

2.
Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instand setzen zu lassen, wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen Instandsetzung ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Miettag zugrunde zu legen.

VI. Unfall, Diebstahl, Brand

1. Jeder Haftpflicht oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.

2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.

3. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, eine ausführlich schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstall oder Brand muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der Beteiligten.

4.
Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).

5. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder –Zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.

VII. Haftung

1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.

2.
Der Mieter hat das KFZ in demselben Zustand zurückgeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für die Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Bei den durch die Teilkasko abgedeckten Gefahren (unter andrem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.)im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. Ist die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung. Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt. Weiter haftet der Mieter in jedem Fall unbeschränkt bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens , bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahrtüchtigkeit und allen anderen Fällen , in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist, ferner bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten oder Obliegenheiten nach Ziffer II.3.,4.,5. oder VI., es sei denn, die AKB sehen trotz der Pflichtverletzung Versicherungsschutz vor.

4.
Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten (Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängigkeit ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbart Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen.

5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

6.
Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenstände frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.

VIII. Rückgabe des KFZ

1. Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters

2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

3.
Wird das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln schuldhaft nicht rechtzeitig zurückgegeben , hat der Mieter dem Vermieter das Kfz als Vertragsstrafe die vereinbarten Miete zu zahlen. War ein Sondertarif vereinbart, so wird die Miete für die gesamte Mietzeit zum jeweils gültigen Standarttarif abgerechnet. Sollte ein darüber hinaus gehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.

4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängel, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.

IX. Kündigung

1. Kommt der Mieter mit der Barzahlung einer Mindestrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mindestverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2.
Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

X. Verschiedenes

1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mietvertrages oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses durch den Vermieter gespeichert werden.

2. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig sind . Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.

3.
Nebenabreden sind nicht getroffen worden . Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.

4.
Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

5. Der Sitz der Vermietern ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlich Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

6.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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